Die Satzung des Tennisclub 1990 Apolda

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Tennisclub wurde
am 21.07.1990 gegründet. Er trägt den Namen
Tennisclub 1990 Apolda e.V. (im folgenden TCA genannt). Der TCA
hat
seinen Sitz in Apolda. Er tritt die Rechtsnachfolge der Sektion
Tennis der
ehemaligen BSG OT Apolda an.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der TCA ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziele und Grundsätze
(1) Der TCA verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Um seine Ziele zu
verwirklichen, stellt sich der TCA folgende Aufgaben:
- Förderung und Ausübung des Tennissports - Vorbereitung und
Durchführung von tennissportlichen Wettkämpfen - spezielle Förderung
des Kinder- und Jugendsports durch Anbieten von Tenniskursen und
die
Absicherung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes in
den
Kinder- und Jugendabteilungen - Förderung und Unterstützung der
Gesundheit durch den Tennissport - Unterstützung und Förderung des
Seniorentennis - Mitgestaltung des kulturellen und öffentlichen
Lebens
(3) Der TCA ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Organe des TCA üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(6) Der TCA wahrt parteipolitische,
religiöse und weltanschauliche
Neutralität.
§3 Rechtsgrundlagen
(1) Der TCA ist eine
juristische Person und wird im Rechtsverkehr durch
seinen Vorsitzenden oder beide Stellvertreter gleichzeitig vertreten.
(2) Der TCA ist Mitglied
des Landessportbundes Thüringen sowie des
Tennisverbandes des DTB der Bundesrepublik und erkennt die
entsprechenden Satzungen und Ordnungen an. Er ist Mitglied weiterer
Organisationen, wenn es für die Erfüllung seine Aufgaben von Nöten
ist.
(3) Der TCA regelt die
Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner
Organe. Grundlagen sind: a) die Satzung des TCA b) die
Geschäftsordnung des TCA c) das Statut fund die Ordnungen des
Tennisbundes d) das Statut und die Ordnungen des Sportbundes e)
Ordnungen und Satzungen gemäß Abschnitt (2).
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des TCA kann jede natürliche Person auf Antrag werden.
(2) Mitglieder sind: a)
erwachsene Mitglieder ab Vollendung des 18.
Lebensjahres b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres c) fördernde Mitglieder d) Ehrenmitglieder
(3) Die Mitgliedschaft
ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung des
TCA zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im
Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist
die
Berufung an die Mitgliedervollversammlung zulässig. Diese entscheidet
endgültig. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt b) Ausschuß c) Tod
(5) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
(6) Ein Mitglied kann
vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) mit Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als 3 Monaten, trotz
Mahnung
c) wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des TCA oder
groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a, c und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zur
Verhandlung des Vorstandes über den Ausschuß unter Einhaltung einer
Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt
mit dem Tag der Ablehnung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich
und ist zu begründen. Berufung gegen die Entscheidung ist binnen
3 Wochen nach Entscheidungsfindung an die
Mitgliedervollversammlung zu erheben. Diese entscheidet endgültig.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur am Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Allen Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr ist nachzukommen.
(8) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des TCA haben schriftlich binnen 3 Monaten dargelegt und geltend gemacht zu werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder haben
das Recht
a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den TCA zu verlangen und
die dem TCA zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der
gegebenen Möglichkeiten zu nutzen
b) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen
teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben
die Pflicht
a) an der Erfüllung der Aufgaben des TCA aktiv mitzuwirken und dessen
Ansehen zu mehren
b) sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des
TCA zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
und Kameradschaft verpflichtet
c) die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten
(3) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung des TCA, gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmeregelungen verhängt werden a) Verweis b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des TCA auf die Dauer bis zu 4 Wochen
§ 6 Organe Die Organe des TCA sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Beschwerde-/Rechtsausschuß
4. Jugendausschuß
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des
TCA ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl des Kassenprüfers
e) Festlegen der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Halthausplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlußfassung der Anträge
i) letztinstanzliche Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen
des Vorstandes
j) Entscheidungsfindung über Ausschluß eines Mitgliedes
k) Wahl der Mitglieder des Beschwerde-/ Rechtsausschusses
l) Auflösung des Tennisclub 1990 Apolda e.V.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im I. Quartal statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich per Aushang und / oder per Internet (www.tennisclub-apolda/neuigkeiten.html), unter Angabe des Tages, 4 Wochen vorher, einberufen.
(4) Eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit
Bekanntgabe der Tagesordnung an allen Aushängen der Tennisanlage
und / oder per Internet (www.tennisclub-apolda.de
/neuigkeiten.html) einzuberufen, wenn es
a) das zwingende Interesse des Vereins fordert
b) 45% der volljährigen Mitglieder beantragen.
(5) Beinhaltet die Tagesordnung der Mitgliederversammlung Änderungen der Satzung, sind mit der Einladung die Mitglieder über die Änderungen wörtlich, schriftlich zu informieren.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Anträge können gestellt werden: a) von jedem Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat b) vom Vorstand c) Anträge zu Satzungsänderungen sind 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zu übergeben. Zu Satzungsänderungen sind Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen. d) sonstige Anträge sind eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand zu übergeben
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter, sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
(9) Die Bestimmungen des §7 der Satzung des TCA gelten analog in der Jugendabteilung.
(10) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle Mitglieder des TCA, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) An den Mitgliederversammlungen können Gäste teilnehmen. Diese besitzen kein Stimmrecht.
(5) Die Bestimmungen des § 8 gelten sinngemäß für die Jugendabteilungen. Der Jugendwart muß das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) Vereinsvorsitzenden
b) 1. Stellvertreter - Sonderaufgaben
c) 2. Stellvertreter - Technik
d) Sportwart
e) Jugendwart
f) Schriftführer
g) Schatzmeister
(2) Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des TCA im Sinne der Satzung und der Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse befristet einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen für die Geschäftsführung erlassen
(4) Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus einem wichtigen aus dem Vorstand aus, kann per Vorstandsbeschluss ein neues Mitglied für den Rest der Wahlperiode bestimmt werden.
(5) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.
(6) Der erweiterte Vorstand
nimmt Aufgaben des Vorstandes war, die Mitgliedern per Vorstandsbeschluss
übertragen werden können, als:
a) Pressewart
b) Sponsoring
c) Vereinsleben
d) Jugendausschuss
e) Rechtsausschuss
f) Turnierausschuss
g) Sonderaufgaben
§ 10 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den TCA, bzw. bei der Förderung des Tennissports verdient gemacht haben, können auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dem Zuschlag zustimmt.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme.
§ 11 Beschwerde-/ Rechtsausschuss
Der Beschwerde-/Rechtsausschuß besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Ausschußmitglieder werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung neu gewählt. Er entscheidet Streitfälle zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des TCA: Berufung gegen Entscheidungen des Beschwerde-/Rechtsausschusses können an die Mitgliederversammlung gerichtet werden. Diese entscheidet endgültig.
§ 12 Beiträge und Umlagen
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des TCA werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Eine Änderung des Jahresbeitrages kann die erste Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr mit 2/3 Mehrheit beschließen. Den Antrag zu diesem Beschluß hat der Vorstand zu stellen und die Mitglieder vier Wochen vor der Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
(3) Fälligkeit ist der 01. Januar des Jahres für das Geschäftsjahr.
(4) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung durch Umlagen beschließen.
§ 13 Auflösung des TCA
(1) Die Auflösung des TCA kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn diese die Auflösung zu ¾ Mehrheit der gültigen Stimmen beschließt.
(2) Die Auflösung des TCA erfolgt, wenn weniger als 15 Mitglieder dem TCA angehören.
(3) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
(4) Besondere Bedeutung kommt der Bindung des Vereinsvermögens für gemeinnützige Zwecke zu. Das beinhaltet auch den denkbaren Fall, daß beim Verein sein gemeinnütziger Zweck entfällt. Des Weiteren dürfte bei der Auflösung des Vereins sein Vermögen nur an einen Nachfolgeverein übergehen, wenn dieser als gemeinnützig anerkannt ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Apolda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.03.03 einstimmig beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.